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§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Tauchclub WAHOO" und hat seinen Sitz in Wien. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung

§ 2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich der Stadt Wien. Der Verein, dessen Tätigkeit. nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

§ 3 Ideelle Mittel
Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel: a) Pflege des Tauchsports für alle Altersstufen. b) Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im Tauchsport durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe. c) Abhaltung von Vorträgen. d) Herausgabe von Mitteilungsblättern. e) Einrichtung einer Fachbibliothek.

§ 4 Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeitrage. b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen).

§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Osterreich bekennen. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeitrage verpflichtet.

§ 9 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November schriftlich beim Vorstand eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

§ 10 Ausschlussbestimmungen
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt: 1. Wenn das Mitglied die Interessen des Vereines schädigt oder in den Statuten niedergelegte Verpflichtungen nicht erfüllt. 2. Wenn es sich eines staatsfeindlichen oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig macht. Zur Fällung eines Ausschließungsbeschlusses ist der Vorstand berufen. Der hievon Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt, und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung, beim Vorstand schriftlich zu berufen. Nach Verstreichung dieser Frist oder Entscheidung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft Sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem Club sind ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausschließungsbescheides außer Kraft.

§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 12 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Oktober statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers innerhalb von 4 Wochen stattzufinden. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Antrage zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand zu übergeben. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die, Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf einer Stunde abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Die Wahlen und die Beschlussfähigkeit in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. b) Beschlussfassung über den Voranschlag. c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers. d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge. e) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereines

§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: a) dem Obmann und seinem Stellvertreter b) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie c) dem Kassier und seinem Stellvertreter. Die Funktionsdauer des Vorstandes betragt vier Jahre; auf jeden Fall wahrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmannes ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 15 Aufgaben des Vorstandes 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende  Agenden: a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. b) Vorbereitung der Generalversammlung. c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung. d) Verwaltung des Vereinsvermögens. e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. f) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

§ 16 Agenden der Funktionäre 
Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Der Kassier besorgt die ordnungsmäßige Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.
 
§ 17 Rechnungsprüfer 
Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Oberprüfung zu berichten. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für den Rechnungsprüfer sinngemäß.
 
§ 18 Schiedsgericht 
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreise der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19 Ausfertigungen und Bekanntmachungen 
Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigt sein. Die Kundmachungen erfolgen durch direkte Verständigung oder durch Verlautbarung in den Mitteilungsblättern.

§ 20 Vereinsauflösung 
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen vom Empfänger für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden




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